Satzung

des Hanse Sail Vereins zur Förderung traditioneller Schifffahrt in der Ostsee e.V. in der Fassung vom 31.05.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Hanse Sail Verein zur Förderung traditioneller Schifffahrt in der Ostsee e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen (AG Rostock Vereinsregister Nr. 1213). Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist:

Die Förderung, Pflege und Erhaltung der maritimen Kulturwerte und des Brauchtums der historischen Segel- und Traditionsschifffahrt, sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mit dem Ziel einer generationsübergreifenden Erziehung und einer auf maritime Bildung und Nachwuchsgewinnung ausgerichteten Orientierung, um so einen Beitrag zu leisten zur Völkerverständigung, Verbundenheit und Freundschaft der Bürger der Hansestadt Rostock und Mecklenburg-Vorpommerns mit den Bürgern der seefahrenden Nationen, speziell im europäischen Raum.


Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Pflege und Bewahrung der Traditionen der Schifffahrt sowie die Unterstützung beim Erhalten maritimen Kulturgutes, insonderheit historischer bzw. nachempfundener Schiffe

- die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten der internationalen Gemeinschaft der Traditions- und Museumssegler

- die Herstellung und Beförderung von Kontakten und der Kommunikation mit Repräsentanten europäischer Hafenstädte und maritimer Organisationen

- die Schaffung von begünstigten Mitfahrmöglichkeiten auf Traditionsschiffen für Jugendliche und Senioren

- die Organisation von Bildungs- und Kulturveranstaltungen für Jugendliche und Senioren mit Bezug zu maritimen Traditionen



§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern diese Satzung nicht etwas anderes regelt.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.


1. Ordentliche Mitglieder:

(a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.

(b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

(c) Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Mitgliedschaft.


2. Fördermitglieder

(a) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. Fördermitglieder, die juristische Personen sind, benennen und legitimieren eine vertretungsberechtigte, natürliche Person, die die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten für das Fördermitglied wahrnimmt.

(b) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht in Vereinsämter gewählt werden.

(c) § 4 Abs. 1 b und c der Satzung finden entsprechende Anwendung.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

(a) Austritt: Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 30.09. d.J. zu erklären.

(b) Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

- ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Vorstands unter Hinweis auf die Folgen mit seiner jährlichen Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist und

- innerhalb weiterer 2 Monate ein entsprechender Beschluss des Vorstandes gefasst wird

(c) Ausschluss nach § 6 der Satzung.



§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.


Sofern eine solche Stellungnahme vorliegt, ist diese auf der Vorstandssitzung zu verlesen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, an dem Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung teilzunehmen, an welchem über den Antrag entschieden wird.


Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist der Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abändern.


Die Berufung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss beim Vorstand eingehen. Widrigenfalls findet die Behandlung der Berufung auf der Mitgliederversammlung nicht statt.



§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.



§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.



§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 der Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichts, des Finanzberichts sowie des Wirtschafts- und Finanzplanes des Vorstandes sowie dessen Entlastung

- die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

- die Wahl & Abwahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

- die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

- die Beschlussfassung zur Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

- die Bestätigung von Verordnungen, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt

- die Beschlussfassung über eine Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

- die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

- weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben


In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten ist. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangen. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.


Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.


Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beantragt und die Mitgliederversammlung dem zustimmt, es sei denn, der Vorstand hat dem Antrag mit Aufnahme in die Tagesordnung bereits entsprochen.


Eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins oder die Aufhebung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Mehrheit von 3/4 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.


Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.



§ 10 Vorstand

Der Verein wird von einem ehrenamtlich wirkenden Vorstand geführt, der einzeln aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen ist.


Der Vorstand besteht aus:

(a) einem Vorsitzenden

(b) einem 1. und einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

(c) einem Schatzmeister und

(d) bis zu drei Beisitzern


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vier vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende.


Im Innenverhältnis gilt: Ist der 1. Vorsitzende an der Vertretung verhindert, tritt der 1. stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.


Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.


Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- die jährliche Aufstellung eines Wirtschafts- und Finanzplans

- die Anfertigung eines Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung und des Finanzberichtes

- die Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Mitgliedern,

- die Bestellung / Abberufung eines Geschäftsführers und weiteren Personals

- die Entscheidung über Vereins- und Verbandsmitgliedschaften.


Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.


Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der von der Versammlung in offener Abstimmung zu berufen ist.


Zum Vorstandsmitglied können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins gewählt werden.


Die Vorstandsmitglieder sind in einer Einzelabstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der abgegebenen gültigen JA-Stimmen auf sich vereint. Kandidieren mehrere Mitglieder für ein und dieselbe Funktion und konnten im 1. Wahlgang alle Kandidaten jeweils eine Mehrheit der abgegebenen gültigen JA-Stimmen erreichen, so ist ein 2. Wahlgang durchzuführen (Stichwahl). Wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält ist gewählt.


Die Wahlen erfolgen geheim.


Eine pauschale Abgeltung der Tätigkeit des Vorstandes kann mittels einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt per Beschluss sowohl an Mitglieder als auch an Dritte eine Vergütung von Aufwand oder Aufwandsersatz nach § 3 Nr.26a EStG vorzunehmen.


Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt für Mitglieder, die im Auftrage des Vereins veranlasste Fahrten mit dem Privat-PKW durchführen, eine angemessene Vergütung per Beschluss herbeizuführen.


Über alle Versammlungen / Sitzungen / Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und aufzubewahren. Diese sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


Will ein Vorstandsmitglied zurücktreten, so ist dies dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Scheidet ein BGB Vorstand aus, so muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für die verbleibende Zeit der Wahlperiode. Der Vorstand ist zudem berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied zu kooptieren.



§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 12 Haftung im Innenverhältnis

Die Haftung des Vereins oder seiner Organe für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsaktivitäten oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entsteht, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.



§ 13 Auflösung

Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Dies gilt auch für den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.



§ 14 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereins erforderlich (Auflösung, Aufhebung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB die Liquidatoren.



§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.05.2018 mit 2/3 Mehrheit beschlossen und tritt mit diesem Beschluss in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 18.03.2015.